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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Tönning/Eiderstedt e.V. findest du hier .

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Stichwort Berufsgenossenschaft

Bitte beachten Sie folgenden wichtigen Hinweis für die Abrechnung Ihres Erste-Hilfe-Lehrgangs über die Berufsgenossenschaft!

Für die Abrechnung eines Lehrgangs über die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger muss die Kostenübernahmebestätigung zwingend im Vorfeld vorliegen.
Diese muss durch Sie, bzw. Ihren Arbeitgeber direkt bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse beantragt werden. Das entsprechende Formular muss am
Lehrgangstag ausgefüllt (soweit wie möglich) und abgestempelt im Original vorliegen und an uns zur Abrechnung ausgehändigt werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

erstehilfe@toenning-eiderstedt.dlrg.de


Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, sind Unternehmen verpflichtet, betriebliche Ersthelfende ausbilden zu lassen.

In jedem Unternehmen ab 2 bis 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens eine Person für die Erste Hilfe vor Ort sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent Ersthelfende zur Verfügung stehen.

Grundsatz der Berufsgenossenschaften zur Berechnung der mindestens notwendigen betrieblichen Ersthelfer


Besonders strenge Regelungen hat hier die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Hier ist insbesondere geregelt für welche Personenkreise die Kosten nicht übernommen werden.

  • Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere

    • Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
    • Rettungsassistentinnen/-assistenten
  • Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere

    • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
    • Hebammen und Entbindungshelfer
    • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
    • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
    • Altenpflegehelferinnen und -helfer
    • Medizinische Fachangestellte
    • Masseurinnen und Masseure
    • medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
    • Physiotherapeutinnen und -therapeuten
    • Heilpraktiker/innen
    • Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger
    • Fachangestellte für Bäderbetriebe

Sind Personen mit diesem Ausbildungshintergrund nicht mit einer patienten- oder bewohnerbezogenen Tätigkeit vertraut, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung.

Approbierte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und -ärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer angesehen werden.

Aktiv im Beruf tätige

  • Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
  • Rettungsassistentinnen/-assistenten
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
  • Hebammen und Entbindungshelfer
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
  • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
  • Altenpflegehelferinnen und -helfer

können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.


Weitergehende und detaillierte Informationen bekommen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber direkt von der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallkasse.

https://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp

 

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